Ihre Vorteile
Soziales Engagement

Jeder Auftrag sichert Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderung
- Sie fördern somit die Inklusion in Mainfranken
- Sie handeln dabei sozial und ökologisch Verantwortungsvoll
Einsparpotential
Anrechnung von 50 % der Werkstattlohnkosten auf die Ausgleichsabgabe Ihres Betriebes
Was ist die Ausgleichsabgabe?
Alle Arbeitgeber sind verpflichtet auch schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Wird die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, ist eine Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt zu entrichten. Die Ausgleichsabgabe ist gestaffelt entsprechend der Betriebsgröße (Anzahl der Arbeitsplätze) und Beschäftigungsquote.
Von der zu zahlenden Ausgleichsabgabe können Aufträge von staatlich anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM) in Höhe von 50 % der von den Beschäftigten mit Behinderung erbrachten Arbeitsleistung abgezogen werden (§ 223 SGB IX). Die Werkstätten weisen die abzugsfähige Arbeitsleistung auf der Rechnung gesondert aus.
Schaffung eines Inklusiven-Arbeitsplatzes

Oftmals ergibt sich durch eine Kooperation auch die Möglichkeit, Mitarbeiter der Werkstätten zu qualifizieren, um dann einen Arbeitsplatz in Ihrem Betrieb zu schaffen. Meist wird dies in Zusammenarbeit mit unserem Fachbereich „INklusiv! Gemeinsam arbeiten“ realisiert.