Aktuelle Schutz-und Hygienemaßnahmen für unsere Standorte

Folgendes Schutz- und Hygienekonzept gilt für unsere Werk- und Tagesförderstätten:

Für alle Standorte gilt gemäß § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG):

  • Externe Besucher
    • müssen unabhängig von ihrem Impf- oder Genesenenstatus immer einen Nachweis über einen negativen PoC-Antigentest (maximal 24 Stunden alt) oder einen PCR-Test (maximal 48 Stunden alt) vorlegen.
    • Des Weiteren gilt für externe Besucher eine durchgängige Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
       
  • Mitarbeiter mit Behinderung
    • Alle Beschäftigen (auch Mitarbeiter mit Behinderung) unterliegen der erweiterten 3G-Regelung gemäß § 28b Absatz 1+ 2, Infektionsschutzgesetz
      Das heißt: das Betreten unserer Werkstätten Standorte ist nur unter vorzeigen eines Gemipft-, Genesen- oder Testnachweises möglich. Zusätzlich gilt auch für geimpfte oder genesene Beschäftigte die Pflicht sich 3x wöchentlich einem Antigen-Test zu unterziehen.
    • Es gilt eine Maskenpflicht zum Tragen von mindestens medizinischen Gesichtsmasken (OP-Masken) oder FFP2-Masken.
    • Für den Fahrdienst gilt die 3G-Regelung und eine FFP2-Maskenpflicht.
       
  • Personal
    • Alle Beschäftigen unterliegen der erweiterten 3G-Regelung gemäß § 28b Absatz 1+ 2, Infektionsschutzgesetz
      Das heißt: das Betreten unserer Werk- und Tagesförderstätten Standorte ist nur unter vorzeigen eines Gemipft-, Genesen- oder Testnachweises möglich. Zusätzlich gilt auch für geimpftes oder genesenes Personal die Pflicht sich 3x wöchentlich einem Antigen-Test zu unterziehen.
    • Es gilt eine Maskenpflicht zum Tragen vonFFP2-Masken.
       
  • Grundsätzliche Maßnahmen für alle:
    • Es ist, soweit möglich, immer ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Wo dieser nicht zuverlässig eingehalten werden kann sorgen wir durch technisch-organisatorische Maßnahmen für gleichwertigen Schutz.
    • Ebenso gelten die grundlegenden Hygieneregeln wie:
      • Hände häufig waschen und desinfizieren
      • Niesen und Husten in die Armbeuge
    • Folgende Regelungen gelten bei Krankheitssymptomen:
      • Bei leichten, neu aufgetretenen Erkrankungssymptomen (wie Schnupfen ohne Fieber und gelegentlicher Husten) ist der Besuch der Einrichtung erst möglich, wenn nach mindestens 48 Stunden (ab Auftreten der Symptome) kein Fieber entwickelt wurde. Und im häuslichen Umfeld keine Erwachsenen an Erkältungssymptomen leiden, bzw. bei diesen eine COVID-19-Infektion ausgeschlossen wurde.
      • Kranke Personen mit Symptomen wie Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Hals- oder Ohrenschmerzen, Schnupfen, Gliederschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall dürfen die Werk- und Förderstätten nicht betreten.
      • Der erneute Besuch der Einrichtung ist nach einer solchen Erkrankung erst wieder möglich, sofern die Person mindestens 24 Stunden symptomfrei (bis auf leichten Schnupfen und gelegentlichen Husten ohne Fieber) ist.Zusätzlich ist die Vorlage eines negativen Tests auf COVID-19 (PCR- oder PoC-Test) oder eines ärztlichen Attests erforderlich.